1. Der Beruf der Heilpraktiker*innen
Eine repräsentative Umfrage des Bund Deutscher Heilpraktiker e.V. (BDH) zeigt die hohe Bedeutung des Heilpraktikerberufes. 47.000 Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker praktizieren in Deutschland. Die Zahlen Umfrage zeigen eindrucksvoll, dass der Beruf des Heilpraktikers kein Nischendasein mehr führt. Dennoch gibt es weit verbreitete Vorstellungen bezüglich des Berufes, die nicht der Wahrheit entsprechen, daher zuerst einige Fakten:
2. Die Heilpraktikerausbildung
Zwei Säulen der Heilpraktikerausbildung – Naturheilkundliche bzw. psychotherapeutische Verfahren und Medizin
Heilpraktiker*innen üben in ihren Praxen unterschiedliche Diagnose- und Therapieverfahren aus. Um die Patient*innen mit ihren jeweiligen Erkrankung und ihren spezifischen Symptomen möglichst individuell und umfassend behandeln zu können, werden häufig mehrere Methoden kombiniert.
Heilpraktiker*innen arbeiten auf den anerkannten medizinischen Grundlagen von Anatomie, Physiologie, Pathophysiologie und Pathologie. Um sicher Diagnosen stellen zu können, ist es erforderlich, dass Heilpraktiker*innen eine umfassende Anamnese und weiterführende Untersuchungen durchführen können. Anhand ihrer Ergebnisse können sie beurteilen, ob ein Notfall vorliegt und diesen zuverlässig erstversorgen. Kenntnisse in der Gesetzeskunde ermöglichen das Kennen und Erkennen der juristischen und fachlichen Grenzen. Fundiertes Wissen rund um die Hygiene, die Injektionstechniken und Medizinprodukte spielt im Tätigkeitsbereich der Heilpraktiker*innen eine sehr wichtige Rolle. All diese Themen sind Inhalte der Überprüfung vor dem Gesundheitsamt.
Unsere Prüfungskurse bilden die Grundlage der verantwortungsvollen Berufsausübung und sie bereiten Dich umfassend und sicher auf die Heilpraktikerüberprüfung vor.
Die Aus- und Weiterbildungen in naturheilkundlichen und psychotherapeutischen Verfahren befähigen Dich, die Patienten der Diagnose entsprechend zu behandeln.
3. Allgemeine Heilpraktiker*in
Die allgemeinen Heilpraktiker*innen sind im Bereich der Naturheilkunde und Psychotherapie tätig.
Die Medizin und die Naturheilkunde bieten ein weites Betätigungsfeld. Ob Du als Heilpraktiker*in arbeiten möchtest oder eine Erweiterung Deines eigenen therapeutischen Spektrums suchst, die berufliche Beschäftigung mit Medizin und Naturheilkunde bietet viele Möglichkeiten einer erfolgreichen und äußerst befriedigenden Tätigkeit.
Der zweijährige Prüfungskurs ist besonders für Interessent*innen mit geringen oder keinen medizinischen Vorkenntnissen geeignet.
Der Intensivkurs ist für Interessent*innen aus Gesundheitsberufen mit umfangreichen medizinischen Vorkenntnissen konzipiert. Apotheker*innen, Physiotherapeut*innen, Ergotherapeut*innen, Arzthelfer*innen, Krankenschwestern, Krankenpfleger, Zahnärzt*innen, Logopäd*innen, Hebammen profitieren von diesem Kurs, da die Heilpraktikererlaubnis Ihnen die Tür zur eigenständigen therapeutischen Arbeit bzw. zur Erweiterung des bisherigen Tätigkeitsfeldes öffnet.
Um Dein Wissen zu vervollständigen, kannst Du aus einer Vielzahl an naturheilkundlichen oder psychotherapeutischen Aus- und Fortbildungen wählen.
4. Heilpraktiker*in für Psychotherapie
Heilpraktiker*innen für Psychotherapie arbeiten ausschließlich psychotherapeutisch.
Weil Du ausschließlich im psychotherapeutischen Bereich arbeitest, erlangst Du während des Prüfungskurses Psychotherapie grundlegende Kenntnisse über das gesamte Spektrum der psychischen Erkrankungen - angefangen von der Depression bis hin zu Zwangsstörungen.
Von diesem Kurs profitieren all jene, die ein psychotherapeutisches Verfahren bereits gelernt haben, wie etwa Musiktherapie, psychologische Beratung, Kunsttherapie, systemische Familientherapie, Gesprächstherapie, Gestalttherapie, Bibliotherapie, Hypnose u.v.m.. Die Heilpraktikererlaubnis ermöglicht die selbstständige therapeutische Arbeit.
Unser Kurs nützt auch Seelsorger*innen, Pädagog*innen, Erzieher*innen, Lehrer*innen, Coaches und Ergotherapeut*innen - weil er zum besseren Verstehen ihres Klientels beiträgt.
Auch wenn Du fachfremd bist und eine psychotherapeutische Arbeit anstrebst, ist dieser Kurs für Dich der Richtige. Er vermittelt Dir wesentliche Grundlagen der Psychotherapie und das notwendige psychiatrische Wissen. Um psychotherapeutisch arbeiten zu können, benötigst Du zusätzlich fundierte Kenntnisse in einem psychotherapeutischen Verfahren. Für welches Feld Du Dich entscheidest, liegt ganz bei Dir. Gern beraten wir Dich bezüglich der Auswahl Deiner Fachrichtung.
5. Die Heilpraktikerüberprüfung
Wer als Heilpraktiker tätig werden möchte, muss vor dem zuständigen Gesundheitsamt eine anspruchsvolle schriftliche und mündliche Überprüfung ablegen.
Wer darf Heilpraktiker*in werden? Gesetzliche Voraussetzungen
Die Erste und Zweite Durchführungsverordnung (1. und 2. DVO vom 18.2.1939 bzw. 3.7.1941) regeln in erster Linie die Voraussetzungen, die gegeben sein müssen, um die Erlaubnis zur Zulassung zum Heilpraktikerberuf zu erhalten.
Der Antragsteller muss
Kompakte Informationen über Heilpraktiker
findest Du hier: HeilpraktikerFakten - Informationen rund um Naturheilkunde & Co. (heilpraktiker-fakten.de)
Leitlinien zur Überprüfung von Heilpraktikeranwärter*innen
Auszug aus der Bekanntmachung von Leitlinien zur Überprüfung von Heilpraktikeranwärterinnen und –anwärtern nach § 2 des Heilpraktikergesetzes in Verbindung mit § 2 Absatz 1 Buchstabe i der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz vom 7. Dezember 2017
1 Inhalte der Überprüfung
Ziel der Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten der antragstellenden Person ist es festzustellen, ob von ihrer Tätigkeit bei der Ausübung von Heilkunde eine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung im Allgemeinen oder die Patientinnen und Patienten im Besonderen ausgehen kann. Dementsprechend ist bei den nachfolgenden Gegenständen der Überprüfung insbesondere darauf zu achten, dass die antragstellende Person die Grenzen ihrer persönlichen Kenntnisse und Fähigkeiten kennt, sich der Gefahren im Falle ihrer Überschreitung bewusst und bereit ist, ihr berufliches Handeln danach auszurichten.
1.1 Rechtliche Rahmenbedingungen
1.1.1 Die antragstellende Person kennt das Gesundheitssystem in Deutschland in seinen wesentlichen Strukturen und weiß um die Stellung des Heilpraktikerberufs in diesem System.
1.1.2 Die antragstellende Person kennt die für die Ausübung des Heilpraktikerberufs relevanten Rechtsvorschriften aus dem Straf- und Zivilrecht sowie aus anderen einschlägigen Rechtsgebieten, insbesondere das Heilpraktikergesetz, das Patientenrechtegesetz, das Heilmittelwerbegesetz und das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb und ist in der Lage, ihr Handeln im Interesse des Patientenschutzes nach diesen Regelungen auszurichten.
1.1.3 Die antragstellende Person kennt die medizinrechtlichen Grenzen sowie Grenzen und Gefahren allgemein üblicher diagnostischer und therapeutischer Methoden bei der Ausübung heilkundlicher Tätigkeiten aufgrund von Arztvorbehalten insbesondere im Bereich des Infektionsschutzes, im Arzneimittel- oder Medizinprodukterecht und ist in der Lage, ihr Handeln nach diesen Regelungen auszurichten.
1.1.4 Die antragstellende Person kann ihre eigenen Kenntnisse und Fähigkeiten zutreffend einschätzen; sie weiß insbesondere über die Grenzen ihrer Fähigkeiten auch mit Blick auf ihre haftungsrechtlichen Verantwortlichkeiten Bescheid.
1.2 Qualitätssicherung
1.2.1 Der antragstellenden Person sind die Grundregeln der Hygiene einschließlich Desinfektions- und Sterilisationsmaßnahmen bekannt; sie ist in der Lage, diese bei der Ausübung des Berufs zu beachten.
1.2.2 Die antragstellende Person ist sich der Bedeutung von Qualitätsmanagement und Dokumentation bei der Berufsausübung bewusst; sie ist in der Lage, diese Kenntnisse bei der Ausübung des Berufs zu beachten.
1.3 Notfallsituationen
Die antragstellende Person ist in der Lage, Notfallsituationen oder lebensbedrohliche Zustände zu erkennen und eine angemessene Erstversorgung sicherzustellen.
1.4 Kommunikation
1.4.1 Die antragstellende Person verfügt über die für eine Ausübung des Heilpraktikerberufs notwendigen Kenntnisse in der medizinischen Fachterminologie.
1.4.2 Die antragstellende Person kann aufgrund dieser Kenntnisse angemessen mit Patientinnen und Patienten aller Altersgruppen kommunizieren und interagieren.
1.4.3 Die antragstellende Person ist im Rahmen ihrer Stellung im Gesundheitssystem in der Lage, sich mit anderen Berufsgruppen und Institutionen im Gesundheitswesen fachbezogen zu verständigen.
1.5 Medizinische Kenntnisse
1.5.1 Die antragstellende Person verfügt über die zur Ausübung des Heilpraktikerberufs notwendigen Kenntnisse der Anatomie, pathologischen Anatomie, Physiologie, Pathophysiologie sowie Pharmakologie.
1.5.2 Die antragstellende Person verfügt über die zur Ausübung des Heilpraktikerberufs notwendigen Kenntnisse der allgemeinen Krankheitslehre sowie akuter und chronischer Schmerzzustände.
1.5.3 Die antragstellende Person verfügt über die zur Ausübung des Heilpraktikerberufs notwendigen Kenntnisse zur Erkennung und Behandlung von physischen und psychischen Erkrankungen bei Patientinnen und Patienten aller Altersgruppen, insbesondere in den Bereichen von
Erkrankungen des Herzes, Kreislaufs und der Atmung
Erkrankungen des Stoffwechsels und des Verdauungsapparats
immunologischen, allergologischen und rheumatischen Erkrankungen
– endokrinologischen Erkrankungen
– hämatologischen und onkologischen Erkrankungen
– Infektionskrankheiten
– gynäkologischen Erkrankungen
– pädiatrischen Erkrankungen
– Schwangerschaftsbeschwerden
– neurologischen Erkrankungen
– dermatologischen Erkrankungen
– geriatrischen Erkrankungen
– psychischen Erkrankungen
– Erkrankungen des Bewegungsapparats
– urologischen Erkrankungen
– ophtalmologischen Erkrankungen
– Erkrankungen des Halses, der Nase und der Ohren.
1.6 Anwendungsorientierte medizinische Kenntnisse
1.6.1 Die antragstellende Person ist in der Lage, ärztliche Befunde und Befunde anderer Berufsgruppen einschließlich der in den Befunden enthaltenen Laborwerte zu verstehen, zu bewerten und diese Bewertung im Rahmen der eigenen Berufsausübung angemessen zu berücksichtigen.
1.6.2 Die antragstellende Person ist in der Lage, eine vollständige und umfassende Anamnese einschließlich eines psychopathologischen Befundes zu erheben und dem Heilpraktikerberuf angemessene Methoden der Patientenuntersuchung anzuwenden.
1.6.3 Die antragstellende Person ist unter Anwendung ihrer medizinischen Kenntnisse, unter Einbeziehung vorliegender Befunde, gestützt auf ihre Anamnese und im Bewusstsein der Grenzen ihrer diagnostischen und therapeutischen Methoden sowie möglicher Kontraindikationen in der Lage, eine berufsbezogene Diagnose zu stellen, aus der sie einen Behandlungsvorschlag herleitet, der keine Gefährdung der Patientengesundheit erwarten lässt.
1.6.4 Die antragstellende Person ist insbesondere dann, wenn der Behandlungsvorschlag die Anwendung invasiver Maßnahmen beinhaltet, in der Lage zu zeigen, dass sie diese Maßnahmen ohne Gefährdung der Patientengesundheit anwenden kann.
1.6.5 Enthält der Behandlungsvorschlag der antragstellenden Person Maßnahmen, die den alternativen Therapieformen zuzurechnen sind, erklärt sie die vorgeschlagenen Maßnahmen und ist auf Nachfrage in der Lage zu zeigen, dass sie diese ohne Gefährdung der Patientengesundheit anwenden kann.
Wird eine sogenannte sektorale Heilpraktikererlaubnis beantragt, haben sich die in Nummer 1 genannten Inhalte der Überprüfung gezielt darauf zu erstrecken, ob von der Ausübung der Heilkunde durch den Betroffenen eine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung oder für die ihn aufsuchenden Patientinnen und Patienten in dem sektoralen Bereich ausgeht, für den die Heilpraktikererlaubnis beantragt wird.
Dabei ist insbesondere auch zu überprüfen, ob die antragstellende Person in der Lage ist, die Krankheiten, Leiden oder sonstigen Körperschäden aus dem für die sektorale Heilpraktikererlaubnis einschlägigen Bereich von den Krankheiten, Leiden oder sonstigen Körperschäden zu unterscheiden, die außerhalb dieses Bereichs liegen.
Verfügt die antragstellende Person über eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung in einem für die sektorale Heilpraktikererlaubnis einschlägigen bundesgesetzlich geregelten Heilberuf, kann die Überprüfung auf Kenntnisse und Fähigkeiten beschränkt werden, mit denen die antragstellende Person zeigt, dass sie in der Lage ist, die Lücke zwischen der vorhandenen Berufsqualifikation und der eigenverantwortlichen Ausübung von Heilkunde zu schließen, wobei diese Beschränkung insbesondere in einem Verzicht auf einen schriftlichen Teil der Überprüfung zum Ausdruck kommen kann.
2 […]
3 Der schriftliche Teil der Überprüfung
Der schriftliche Teil der Überprüfung erfolgt auf Grundlage von zur Überprüfung ausgewählten Fragen; die Auswahl der Fragen trifft die oder der von der zuständigen Stelle für die Durchführung der Überprüfung bestimmte Ärztin oder Arzt. Die Aufsichtsführenden werden von der zuständigen Stelle bestellt.
Die antragstellende Person erhält 60 Fragen zur schriftlichen Beantwortung. Die Fragen stammen aus allen Bereichen der in Nummer 1 aufgeführten Inhalten der Überprüfung.
Für die Fragestellung ist das Antwort-Wahl-Verfahren anzuwenden. Dabei kann die zuständige Stelle die Fragen aus dem Pool einer Stelle beziehen, die von den Ländern insgesamt, von einigen Ländern oder von zuständigen Stellen in den Ländern mit der Entwicklung oder Sammlung von Fragen betraut wurde.
Die Fragen sind klar und verständlich zu formulieren. Sie sind so zu verfassen, dass sie der Zielsetzung der Überprüfung Rechnung tragen, die in der Feststellung besteht, dass die Ausübung der Heilkunde durch die antragstellende Person keine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung oder für die sie aufsuchenden Patientinnen und Patienten erwarten lässt.
Die schriftliche Überprüfung dauert zwei Stunden. Die schriftliche Überprüfung ist bestanden, wenn mindestens drei Viertel aller Fragen zutreffend beantwortet worden sind.
4 Der mündlich-praktische Teil der Überprüfung
Der mündlich-praktische Teil der Überprüfung soll für jede antragstellende Person nicht länger als 60 Minuten dauern. Bis zu vier antragstellende Personen können gemeinsam überprüft werden.
Der mündlich-praktische Teil der Überprüfung wird von der Ärztin oder dem Arzt abgenommen, die oder den die zuständige Stelle für die Durchführung der Überprüfung bestimmt hat. An dem mündlich-praktischen Teil der Überprüfung sind Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker zu beteiligen. Über die Zahl der teilnehmenden Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker entscheidet die oder der für die Durchführung der Überprüfung bestimmte Ärztin oder Arzt. Die oder der für die Durchführung der Überprüfung bestimmte Ärztin oder Arzt kann für den Fall, dass eine sogenannte sektorale Heilpraktikererlaubnis beantragt wird, an Stelle von Heilpraktikerinnen und Heilpraktikern andere, für den jeweiligen sektoralen Bereich fachlich geeignete Berufsgruppen am mündlich-praktischen Teil der Überprüfung beteiligen.
Während der mündlich-praktischen Überprüfung hat die antragstellende Person Fragen aus allen Bereichen der in Nummer 1 aufgeführten Inhalte der Überprüfung zu beantworten. Fragen aus dem Bereich „Anwendungsorientierte medizinische Kenntnisse“ sollen auch praktische Aufgaben enthalten, die von der antragstellenden Person während der Überprüfung durchzuführen sind. Bei Einverständnis der antragstellenden Personen, die an der mündlich-praktischen Überprüfung teilnehmen, kann die Überprüfung aufgezeichnet werden. Die Aufzeichnung ist nach erfolgreichem Abschluss der Überprüfung zu löschen. Die oder der zur Durchführung der Überprüfung bestimmte Ärztin oder Arzt entscheidet nach Abschluss der mündlich-praktischen Überprüfung über das Ergebnis des mündlich-praktischen Teils der Überprüfung. Sie oder er berät sich dabei mit den an der Überprüfung beteiligten Personen. Der mündlich-praktische Teil der Überprüfung ist bestanden, wenn die Leistung der antragstellenden Person keine Mängel aufweist, die bei der Ausübung der Heilkunde eine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung oder für die sie aufsuchenden Patientinnen und Patienten erwarten lassen.
5 Die Überprüfung bei Antrag auf Erteilung einer sektoralen Heilpraktikererlaubnis
Wird eine sogenannte sektorale Heilpraktikererlaubnis beantragt, gelten die Nummern 2 bis 4 zur Durchführung der Überprüfung entsprechend.
Sowohl im schriftlichen wie im mündlich-praktischen Teil der Überprüfung haben sich die Fragen dabei gezielt auf die in Nummer 1 aufgeführten Inhalte der Überprüfung zu erstrecken, auf die sich die sektorale Heilpraktikererlaubnis bezieht.
Abweichend von Nummer 3 umfasst der schriftliche Teil der Überprüfung 28 Fragen und dauert 60 Minuten.
Abweichend von Nummer 4 dauert der mündlich-praktische Teil der Überprüfung für jede antragstellende Person höchstens 45 Minuten.“
Kompakte Informationen über Heilpraktiker
finden Sie hier: HeilpraktikerFakten - Informationen rund um Naturheilkunde & Co. (heilpraktiker-fakten.de)
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